Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Leerer Formular auf dem ein Stift liegt
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Bevor ein Mietvertrag zustande kommt, wird von dem Vermieter in der Regel eine sogenannte Mieterselbstauskunft von den Mietinteressenten verlangt.

Allerdings wissen viele Interessenten im ersten Augenblick gar nicht, was hinter dieser eigentlich steckt und ob es beispielsweise mit den aktuellen DSGVO-Richtlinien vereinbart werden kann, dass sie ihrem potentiellen Vermieter etwa ihr Nettoeinkommen mitteilen.

Sämtliche wichtige Informationen, die Mieter zu der Mieterselbstauskunft kennen sollten, liefert der folgende Beitrag.

Mieterselbstauskunft – Das steckt dahinter

Bei der Wohnungssuche werden Mietinteressenten heutzutage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem gewissen Zeitpunkt über den Begriff der Mieterselbstauskunft stolpern. Bei dieser handelt es sich um einen Fragebogen, mit dem der Vermieter über den jeweiligen Bewerber persönliche Informationen einholt – vor allem hinsichtlich seiner finanziellen Situation.

Eine besonders große Bedeutung geht von der Mieterselbstauskunft somit bei Mietinteressenten aus, die nur über ein niedriges Einkommen verfügen, wie beispielsweise Studenten. Dass die Zahlung der Miete zuverlässig erfolgt, ist für den Vermieter schließlich von zentraler Bedeutung. Die Informationen aus der Mieterselbstauskunft stellen für ihn in diesem Zusammenhang eine gewisse Sicherheit dar.

Nicht zu verwechseln ist die Mieterselbstauskunft jedoch mit der Selbstauskunft der Schufa, auch, wenn diese ebenfalls ein Dokument über die finanzielle Zuverlässigkeit eines Verbrauchers darstellt. Daneben besteht außerdem ein Unterschied zu der sogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – diese wird durch den vormaligen Vermieter ausgestellt und belegt, dass die Mietzahlungen durch den Mieter in der Vergangenheit stets vollständig und pünktlich erfolgt sind.

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Bei der Mieterselbstauskunft gilt grundsätzlich, dass sämtliche Fragen erlaubt sind, die für das zukünftige Mietverhältnis relevant sind. Daher sind zum Beispiel Fragen hinsichtlich der Namen und der Adresse, dem Beruf, dem Arbeitgeber und dem Nettoeinkommen, einem eventuell bestehenden Verbraucherinsolvenzverfahren, einer eventuellen eidesstattlichen Versicherung oder der Personenanzahl, die in die Wohnung einziehen möchte, zulässig.

Daneben dürfen Vermieter im Zuge der Mieterselbstauskunft sich ebenfalls nach Haustieren erkundigen – jedoch müssen Kleintiere dabei nicht angegeben werden, sondern ausschließlich eventuell vorhandene Katzen oder Hunde.

Es gibt jedoch auch Fragen, die bei der Mieterselbstauskunft nicht gestattet sind. Diese betreffen beispielsweise persönliche Hobbys oder die zukünftige Familienplanung. Der Vermieter hat somit kein Recht zu erfahren, ob in der Freizeit gerne Schlagzeug gespielt wird oder eine Schwangerschaft besteht.

Begrenzt wird der Umfang der legitimen Frage vor allem durch die neue DSGVO. Fragen aus den Kategorien der Gesundheit, einer Gewerkschaftszugehörigkeit, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, politischen Meinung, ethnischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder strafrechtlichen Taten oder Verurteilungen sind somit grundsätzlich unzulässig.

Die Vorgaben der DSGVO

Nach dem Artikel 5 der geltenden DSGVO dürfen die personenbezogenen Daten, welche der Vermieter im Zuge der Mieterselbstauskunft einholt, ausschließlich für einen legitimen, eindeutigen und festgelegten Zweck erhoben werden. Daneben ist sicherzustellen, dass die Datenerhebung dem jeweiligen Zweck angemessen und nur auf die notwendigsten Informationen beschränkt ist.

Die Datenspeicherung muss durch den Vermieter sicher gestaltet werden. Sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, beispielsweise bei Beendigung des Mietverhältnisses, sind sie gemäß des Artikels 17 der DSGVO vollständig zu löschen.

Dürfen bei der Mieterselbstauskunft unwahre Angaben gemacht werden?

Es ist durchaus legal, dass im Rahmen der Mieterselbstauskunft eine bewusst falsche Antwort auf unrechtmäßige Fragen erfolgt. Erkundigt sich der Vermieter so zum Beispiel nach der politischen Einstellung, darf die Antwort frei erfunden werden – rechtliche Konsequenzen sind dafür nicht zu befürchten.

Es ist dennoch wahrscheinlich, dass sich der Vermieter getäuscht fühlen wird, wenn er im Nachgang erfährt, dass sein Mieter im Rahmen der Selbstauskunft gelogen hat. So kann schnell ein sehr unangenehmes und angespanntes Mietverhältnis entstehen. Handelt es sich jedoch um eine berechtigte Frage, muss unbedingt ehrlich geantwortet werden – ansonsten droht dem Mieter eine Anfechtung oder eine fristlose Kündigung des Mietvertrages seitens des Vermieters.

Grundsätzlich besteht für Mietinteressenten jedoch selbstverständlich keine gesetzliche Pflicht dazu, die Mieterselbstauskunft überhaupt auszufüllen. Werden die Auskünfte verweigert, besteht allerdings eine überaus große Wahrscheinlichkeit, dass die Wohnung an einen Mitbewerber vermietet wird. Es ist für Mietinteressenten so generell empfehlenswert, eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft bereits zu dem Besichtigungstermin mitzubringen. So wird dem Vermieter großes Interesse signalisiert und es kann eigenständig entschieden werden, welche Fragen in dem Dokument enthalten sind.

Im Übrigen lassen sich bestimmte Informationen ausmachen, die dem Vermieter im Vorfeld der Unterzeichnung des Mietervertrages mitzuteilen sind – und zwar unaufgefordert. Zu diesen gehören Informationen dazu, ob die Miete oder die Kaution durch das Sozialamt übernommen werden, die Mietzahlung eine finanzielle Notlage gefährdet oder kürzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Daneben ist der Vermieter darüber zu informieren, wenn die Miete einem Anteil von über 75 Prozent des Nettoeinkommens entspricht.

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