Wie hoch sind die Notarkosten beim Hauskauf? Beim Haus- und Wohnungserwerb stellen die Notargebühren, verbunden mit den Kosten der Eigentumsumschreibung, vergleichsweise kleine Posten dar. Die Notar- und Grundbuchkosten sind gesetzlich festgelegt. Doch auch hier gibt es Details, bei denen man sparen kann. Beim Hausbau, beim Haus- und Wohnungserwerb zählt schließlich jeder Euro, damit sich die Bauinvestition rechnet …
Wieso wird beim Immobilienkauf ein Notar benötigt?
Da der Erwerb von Haus- und Wohnungseigentum wirtschaftlich erheblich und rechtlich komplex ist, verlangt der Gesetzgeber nach § 311b BGB die Abwicklung des Kaufs über einen Notar. Dies dient bei Grundstücks- und Immobilienkäufen auch dem Käuferschutz. Der Notar sieht vor Abschluss des Kaufvertrages das betreffende Grundbuch ein. Er prüft die Grundeigentumsverhältnisse, Lage, Größe und etwaige Belastungen, die auf dem Grundstück oder der Immobilie liegen. Ist die Liegenschaft bebaubar oder kann sie erschlossen werden? Sind Baulasten eingetragen? Dies können Wege- oder Versorgungsrechte der Gemeinde sein, ebenso aber auch finanzielle Baulasten des Verkäufers. Auch öffentliche oder private Vorkaufsrechte sind im Grundbuch erfasst.
In der Regel erwirbt der Käufer die Immobilie oder das Grundstück frei von finanziellen Baulasten. Der Notar sichert dies vertraglich ab. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, so die Bundesnotarordnung, ist er Bürgermeistern, Schöffen und Richtern gleichgestellt. Beim Hauskauf ist er beiden Parteien gegenüber zur Neutralität verpflichtet, also Vermittler. Nach dem Fertigen und Verlesen des Kaufvertrages geht die Arbeit des Notars weiter. Er bestellt die Auflassung, also den Käufervorrang für den Grundbucheintrag. Wird ein Darlehen gewährt, beurkundet er außerdem den Grundschuldeintrag. Beim Wohnungskauf setzt der Notar die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage über den Eigentümerwechsel in Kenntnis. Er holt sich deren Zustimmung ein, erstellt die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung und kontrolliert den Zahlungseingang. Parallel dazu informiert der Notar das Finanzamt und löst somit die Anforderung der Grunderwerbssteuer aus. Anschließend wird die Auflassung zurückgezogen, der Grundbucheintrag erfolgt. Der Hauskäufer ist nun rechtmäßiger Eigentümer.
Welche Notarkosten entstehen im einzelnen?
Insgesamt zahlt der Käufer dem Notar zwischen 1,5 und 2,5 Prozent des Immobilienkaufpreises. Davon fallen zwischen 0,5 und 0,7 Prozent an Grundbuchkosten an. Die Beurkundung des Kaufvertrages schlägt mit rund 0,5 Prozent zu Buche, die Grundschuldbeurkundung mit circa 0,25 Prozent. Die Betreuungsgebühren für den Kaufvertrag, für die Grundschuld und weitere Vollzugstätigkeiten betragen jeweils circa weitere 1,3 Prozent. Soll der Kaufpreis über ein Notaranderkonto fließen, kostet dies nochmals 0,25 Prozent. Das Notaranderkonto sichert den Kaufpreisfluss, falls mehrere Gläubiger vom Käufer zu bedienen sind, da sich die Immobilie in der Zwangsverwaltung befand. Die Abwicklung des Immobilienkaufs über ein Notaranderkonto ist nicht zwingend vorgeschrieben. Anders ist es mit der Eigentümerzustimmung beim Wohnungskauf. Diese muss erfolgen und ist vom Käufer zu zahlen. Ähnlich wie die Löschung der Auflassungsvormerkung ist sie aber ein geringer Posten.
Für die Vormerkung selbst müssen ans Grundbuchamt rund 1,3 Prozent des Kaufpreises entrichtet werden. Die Kosten für die Eintragung des Eigentümerwechsels, ebenso wie für die Grundschuldeintragung, betragen beim Grundbuchamt je 0,25 Prozent der Haus- beziehungsweise Wohnungskosten. Online-Nebenkostenrechner schlüsseln die Notarkosten beim Hauskauf detailliert auf. Sie werden von Wohnungssuchportalen angeboten, ebenso von Banken, Versicherungen und Notarskanzleien.
Kann man beim Hauskauf Notarkosten sparen?
Notare rechnen nach der BRAO ab, der Bundesrechtsanwalts- und Notarsordnung. Sie erheben in fast allen Fällen die gleichen Gebühren, außer bei Bürogebühren. Also lohnt kein Preisvergleich. Auch die Zahlungen, die an das Grundbuchamt zu leisten sind, sind unabwendbar. Auf ein Notaranderkonto kann allerdings meist verzichtet werden. Die Eintragung der Grundschuld kann beim Kaufvertragsabschluss erfolgen. So werden Notarkosten für Folgetermine vermieden. Die Eigentümerzustimmung sollte ebenfalls gemeinschaftlich erfolgen. Der Käufer kann zudem darauf bestehen, dass der Verkäufer diese zahlt. Dies kann funktionieren, wenn das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers überwiegt, also ein guter Kaufpreis ausgehandelt wurde.