Lastenzuschuss: Wohngeld bei Eigentum

Zwei Modellfiguren sitzen auf Kleingeldstapel
Foto: wir_sind_klein/pixabay.com

Die zweite Wohngeldnovelle ist zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft getreten. In zahlreichen Regionen lässt sich aktuell ein rasanter Preisanstieg für Immobilien erkennen, wohingegen die Einkommen vielerorts diesem Trend kaum entsprechen. Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können somit von einer zusätzlichen Erhöhung des Wohngeldvolumens von zehn Prozent profitieren. Insgesamt werden dadurch circa 120 Millionen Euro umverteilt.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde durch die Bundesregierung beschlossen, einen Ausgleich für die mit der CO2-Bepreisung verbundenen gestiegen Heizkosten vorzunehmen. So soll die angespannte Situation von Immobilienbesitzern zumindest abgefedert werden. Gedacht sind die staatlichen Zuschüsse vor allem, um Häuser und Wohnungen auch zukünftig unterhalten zu können, die selbst bewohnt werden. Auch dem Klimaschutz wird so zum Teil indirekt Rechnung getragen.

Können Eigentümer den Kosten, die mit dem Unterhalt ihrer Immobilie verbunden sind, nicht mehr gerecht werden, stellt die Hilfe von Seiten des Staates ein überaus willkommenes Werkzeug dar. Doch welche Voraussetzungen sind eigentlich zu erfüllen, damit ein Anspruch auf dieses Wohngeld besteht und wie können die Leistungen beantragt werden? Der folgende Beitrag klärt auf.

Alle wissenswerten Informationen in Kürze zusammengefasst

Empfänger des Lastenzuschuss können seit dem Jahr 2021 von einer Entlastung im Bereich der Heizkosten profitieren. Abhängig ist die Höhe des Wohngeldes beziehungsweise der Anspruch von drei Faktoren, nämlich der monatlichen Höhe der Belastungen, der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben und dem Haushaltseinkommen.

Beantragt werden kann das Wohngeld laut des Paragrafen 1 des Wohngeldgesetzes sowohl durch Mieter in Form eines Mietzuschusses als auch durch Eigentümer in Form des Lastenzuschusses.

Werden Transferleistungen bezogen, mit denen bereits eine Abgeltung der Kosten für die Unterkunft einhergeht, besteht auf den Wohngeldzuschuss grundsätzlich kein Anspruch.

Wer kann von dem Lastenzuschuss profitieren?

Sämtliche Wohngeldansprüche werden durch das Wohngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch definiert. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen in Gänze erfüllt werden, verfügen Hausbesitzer und Eigentümer von Wohnungen automatisch über einen rechtlichen Anspruch auf den Erhalt der Leistungen. Die Auszahlung darf ihnen durch die zuständige Wohngeldstelle somit nicht vorenthalten werden.

Allerdings besteht dabei nicht für alle Eigentümer ein Anspruch auf die Leistungen des Staates, denn in diesem Zusammenhang sind auch einige Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Unterstützung steht so etwa nur denjenigen zur Verfügung, die Eigentümer von Wohnungen oder Zwei- beziehungsweise Einfamilienhäusern sind, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben. Der jeweilige Antragssteller muss die betreffende Immobilie außerdem selbst bewohnen.

Nicht nur die Bewirtschaftungskosten der Immobilie, sondern ebenfalls die Kosten für die Zahlung von Kreditraten bei noch nicht abbezahlten Immobilien, können grundsätzlich bezuschusst werden. Zu diesen zählen etwa Verwaltungskosten, die Grundsteuer, Versicherungsbeträge für das Eigenheim, sonstige Grundbesitzabgaben, Instandhaltungskosten sowie Nebenkosten und Kredittilgungen.

Die Höhe der Förderung

Ob überhaupt ein Anspruch auf den Lastenzuschuss besteht und welche Höhe dieser aufweist, hängt von drei Kriterien ab. Diese bestehen in der Belastungshöhe, der allgemeinen Einkommenssituation aller anspruchsberechtigter Mitglieder des Haushaltes, sowie der Anzahl der anspruchsberechtigten Mitglieder des Haushaltes.

Für den Anspruch ist somit nicht jedes Mitglied des Haushaltes von Bedeutung. Kein Anspruch besteht etwa für Personen, die Transferleistungen beziehen. Im Rahmen der Kalkulation des Wohngeldes werden diese daher nicht berücksichtigt. Für die Berechnungsgrundlage nicht entscheidend sind allerdings Freibeträge und Kindergeldzahlungen für behinderte Personen, Kinder und Alleinerziehende.

Zu den Transferleistungen gehören unter anderem Erwerbsminderung, Hartz IV, Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des ALG II, Sozialhilfe, Altersgrundsicherung, Ausbildungsgeld, BAB und BAföG sowie die Grundsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Einkommensgrenzen für den Lastenzuschuss

Es sind grundsätzlich zwei Aspekte ausschlaggebend dafür, welche Einkommensgrenze für die Möglichkeit der Geltendmachung des Leistungsanspruches besteht. Diese bestehen in der Summe der Haushaltsmitglieder, die anspruchsberechtigt sind, und der Mietstufe der jeweiligen Region.

Es hängt somit von dem Standort der Immobilie ab, wie die Zuordnung der Mietstufe und des Mietwertes für den Antragssteller erfolgt. In der Regel gilt so etwa in den beliebten Großstädten, in denen Wohnraum äußerst knapp bemessen ist, die Mietstufe VII. Zeigt sich der Wohnraum in ländlichen Regionen noch als bezahlbar, bestehen oft die Mietstufen I und II.

Zu berücksichtigen ist, dass die Mietstufe VII erst mit der Reform des Wohngeldes des Jahres 2020 eingeführt wurde. Durch sie wurde der Lastenzuschuss somit erhöht und ausgeweitet. Besitzer eines Eigenheimes mit schwachem Einkommen können nun daher eine höhere Förderung erhalten. Sollte ein Wohngeldantrag im Jahr 2019 gestellt worden sein, zeigen sich die Chancen auf einen rechtlichen Wohngeldanspruch heute somit wesentlich besser.

Berücksichtigung eventueller Abzüge

Wird der maximale Grenzwert für das Einkommen überstiegen, ist es ratsam, im ersten Schritt die Abzüge und Pauschalen zu überprüfen. Automatisch werden so etwa von dem Einkommen zwischen zehn und 30 Prozent abgezogen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Diese bestehen etwa in den verpflichtenden Beiträgen zu der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Außerdem sind jährlich Freibeträge von rund 1.320 Euro für Alleinerziehende zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Haushaltsmitglieder verfügen pro Jahr daneben über einen Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro.

Belastungen – Diese Höchstbeträge gelten

Entscheidend ist jedoch nicht nur die individuelle Einkommenssituation, wenn es um die Bewilligung des Lastenzuschusses geht. Zu achten ist ebenfalls darauf, wie hoch die Rate für einen eventuell noch bestehenden Immobilienkredit pro Monat ausfällt. In diesem Fall ist der Höchstbetrag davon abhängig, welche Mietstufe vorliegt und wie viele anspruchsberechtigte Personen im Haushalt leben.

Die maximale Belastungshöhe liegt somit zum Beispiel bei einem Fünf-Personen-Haushalt in der Mietstufe VII bei 1.217 Euro, bei einem Singlehaushalt in der Mietstufe I jedoch lediglich bei 338 Euro. Leben in einem Haushalt mehr als fünf Personen, werden pro Person zwischen 77 und 153 Euro – abhängig von der jeweiligen Mietstufe – addiert.

Um einen Vergleichswert bei der Berechnung des Lastenzuschusses zu erhalten, wird die Miethöhe stets in Form der Bruttokaltmiete herangezogen. In dieser sind Kosten für Wasser und die Müllentsorgung inkludiert, jedoch gilt dies nicht für die Heizkosten.

Die Antragsstellung für das Wohngeld

Immobilieneigentümer müssen den Lastenzuschuss bei der zuständigen Wohngeldbehörde ihres Kreises, ihrer Gemeinde oder ihrer Stadt beantragen. Im Internet sind die dafür nötigen Antragsformulare zum Download zu finden. Die Antragsstellung kann jedoch durchaus eine gewisse Herausforderung darstellen, da mit ihr auch viele unterschiedliche Nachweise vorzulegen sind.

Sollte ein rechtlicher Anspruch auf die Wohngeldzahlung bestehen, wird die Leistung den Wohnungs- oder Hauseigentümern für einen Zeitraum von je zwölf Monaten gezahlt. Sollte der Antrag abgelehnt werden, sind jedoch keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Wird die finanzielle Unterstützung für einen längeren Zeitraum als die genannten zwölf Monate benötigt, muss ein Antrag auf Weiterleistung circa zwei Monate vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

Eine rückwirkende Gewährung des Wohngeldes ist in der Regel im Übrigen nicht möglich. Die Auszahlung erfolgt so stets ab dem Monat, in welchem der Antrag gestellt wurde.

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