Einige Menschen empfinden es als widerlich, andere als den puren Genuss: Um das Thema Rauchen entbrennen immer wieder heftige Diskussionen – besonders in Mietshäusern.
Laut der aktuellen Rechtsprechung müssen die Nachbarn einiges erdulden, wenn es um das Rauchen der anderen Mieter geht. Um Nachbarschaftsstreitigkeiten von Vorneherein zu vermeiden, lohnt sich der Umstieg auf die E-Zigarette, da durch diese keine Geruchsbelästigung durch Rauch entsteht. Online-Shops wie dinamo.koeln bieten eine vielfältige Auswahl an E-Zigaretten und Zubehör an.
Ob das Rauchen von Zigaretten in einem Mietshaus grundsätzlich verboten werden kann, zeigt der folgende Beitrag.
Mietwohnungen und das Rauchen
Das Rauchen einer Zigarette oder einer Pfeife fällt grundsätzlich unter die vertragsgemäße Nutzung einer Wohnung, egal, ob es in den Innenräumen, auf der Terrasse oder dem Balkon stattfindet. Zumindest dann, wenn nichts anderes explizit vereinbart wurde oder das Rauchen zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes der Wohnung führt. Auch dürfen die anderen Mieter durch das Rauchen keine wesentlichen Beeinträchtigungen erleiden.
Es gilt allerdings auch immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. So gehört es zwar zur persönlichen Freiheit eines Mieters, Zigaretten zu rauchen, allerdings haben die anderen Mitmieter auch ein Recht auf ihre körperliche Unversehrtheit. Deswegen müssen durch den Mieter zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um die weiteren Mieter so wenig wie möglich durch den Zigarettenqualm zu stören, beispielsweise durch ein regelmäßiges Lüften. Sind die Nachbarn Allergiker oder Asthmatiker, deren Zustand sich durch das Passivrauchen verschlechtern könnte, ist eine zusätzliche Rücksichtnahme zu erwarten.
Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen
Durchaus gültig kann es sein, im Treppenhaus oder im Flur ein generelles Rauchverbot auszusprechen, beispielsweise dadurch, dass dieses Gebot in der Hausordnung festgeschrieben wird.
Verboten kann das Rauchen auch in den weiteren gemeinschaftlich genutzten Flächen des Mietshauses werden, beispielsweise in der Waschküche, im Keller, der Tiefgarage, dem Speicher oder dem Aufzug. Zu diesem Zweck ist es möglich, entsprechende Verbotsschilder anzubringen oder die Vorschriften in die Hausordnung aufzunehmen.
Ist das Rauchverbot im Mietvertrag gültig?
Ein Rauchverbot, das über die gemeinschaftlich genutzten Flächen hinaus geht, also auch für die eigene Wohnung gilt, kann nur ausgesprochen werden, wenn dies im Mietvertrag als individuell ausgehandelte Vereinbarung aufgenommen wird.
Eine vorformulierte Klausel über ein grundsätzliches Rauchverbot ist dagegen nicht wirksam. Wird einem Mieter somit ein Mietvertrag vorgelegt, der generell ein Rauchverbot für die angemietete Wohnung vorsieht, kann dieser den Vertrag durchaus unterschreiben, muss sich an das Rauchverbot allerdings nicht halten.
Mietshaus: Wann ist Rauchen zu stark?
Durch den Bundesgerichtshof wurde in der Vergangenheit entschieden, dass der Zigarettenqualm im Mietshaus nur dann nicht hingenommen werden muss, wenn dieser von einem objektiven Standpunkt aus als wesentliche Beeinträchtigung wahrgenommen werden kann. In diesem Fall besteht für den Betroffenen ein Unterlassungsanspruch.
Der Fall, der konkret verhandelt wurde, behandelte eine Klage der Mieter des ersten Stocks gegen die Mieter im Erdgeschoss. Die Erdgeschossbewohner rauchten auf dem Balkon täglich mehrere Zigaretten, deren Rauch nach oben zu den Mietern des ersten Stocks zog. Deshalb gingen sie mit der Forderung vor Gericht, dass der Konsum der Zigaretten für ihre Nachbarn wenigstens stundenweise untersagt wird. Allerdings stünden nach der Auffassung des Gerichts nur derartige Abwehransprüche im Raum, wenn eine Gefahr für ihre Gesundheit bestünde – dies ist bei dem Rauchen an der frischen Luft allerdings sehr unwahrscheinlich. Daher wurde die Klage abgewiesen.
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